§ 17 Erfordernis und Inhalt der Fahrschulerlaubnis
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 16
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG München, 20.05.2025 – M 16 K 24.1776
- VG Saarland Saarlouis, 14.12.2011 – 10 K 73/11Zitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 15.12.2017 – 7 LC 93/15
- VG Regensburg, 08.01.2024 – RO 5 K 20.2788Zitiert von 1
- VG Cottbus, 18.07.2013 – VG 1 K 420/12Zitiert von 2
- VG Würzburg, 13.11.2019 – W 6 K 18.1086
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 13.12.2024 – 3 C 10/23 · Vorbildung für Fahrlehrerberuf
- VG Karlsruhe, 16.08.2024 – 8 K 3952/24Zitiert von 3
- VG Regensburg, 08.01.2024 – RO 5 K 21.1756Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 17 FahrlG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FahrlG%202018/17#abs-1 (1) Wer als selbstständiger Fahrlehrer Fahrschüler ausbildet oder durch von ihm beschäftigte Fahrlehrer ausbilden lässt, bedarf der Fahrschulerlaubnis. Von der Fahrschulerlaubnis mit einem Zusatz nach § 21 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 2 darf nur zur vorübergehenden und gelegentlichen selbstständigen Ausbildung von Fahrschülern Gebrauch gemacht werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FahrlG%202018/17#abs-2 (2) Die Fahrschulerlaubnis wird auf Antrag für die Fahrschulerlaubnisklassen A, BE, CE oder DE erteilt. Im Übrigen ist § 1 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.